Maskenpflicht während des Nachhilfeunterrichts

von Markus Brettner

Thema: Maskenpflicht während des Nachhilfeunterrichts

 

Immer wieder taucht die Frage auf: „Muss im Nachhilfeunterricht eine Mund-/ Nasebedeckung getragen werden?“

Gerade in der sommerlichen Hitze fällt es sowohl Schülern als auch Nachhilfelehrern nicht immer leicht, dem Tragen der Masken während des Nachhilfeunterrichts Folge zu leisten. Gerade unsere Erstklässler ziehen sich immer wieder während des Unterrichts die Masken herunter und müssen angehalten werden, diese wieder aufzuziehen.

Die Einstufung zur Maskenpflicht obliegt hier der jeweils zuständigen Behörde. Das sind zunächst - in unserem Fall - die Gesundheitsämter in Nürnberg & Fürth.

Zum anderen ist es das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Nicht immer muss sich die Einschätzung beider Ämter decken, so kann es durchaus zu unterschiedlichen Beurteilungen kommen wie auch in diesem Fall. Uns liegt die Mitteilung des Kultusministeriums vor, dass auf die Maskenpflicht während des Einzelunterrichts verzichtet werden kann.

Dagegen sieht das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine generelle Maskenpflicht bei Nachhilfeeinrichtungen, da diese als Dienstleistungsunternehmen betrachtet werden, für die eine generelle Maskenpflicht gilt.

Die beiden - nicht deckungsgleichen Einstufen lassen für uns den Schluss zu:

Maskenbefreiung im Einzelunterricht - nur im Unterrichtsraum. Maskenpflicht im Gruppenunterricht! Außerhalb des Unterrichtsraums gilt für alle ausnahmslos eine Verpflichtung zum Tragen der Mund-/ Nasebedeckung.

 

Aktuell erreicht uns folgendes Schreiben des Ministeriums für Gesundheit und Pflege aus München:

 

Sehr geehrter Herr Brettner,

 

vielen Dank für Ihre Nachricht. Zu Ihrer Frage nach der Maskenpflicht im Gruppenunterricht der Nachhilfe können wir Ihnen Folgendes mitteilen:

 

Die 6. BayIfSMV sieht für Dienstleistungen – hierzu zählt auch die Nachhilfetätigkeit – Folgendes vor: Neben der Abstandsregelung (1,5m) und der Verpflichtung zur Erstellung eine Hygienekonzepts gilt für das Personal, die Nachhilfeschüler sowie Begleitpersonen die Maskenpflicht (Mund- und Nasenbedeckung) – vorbehaltlich des Vorliegens einer der in § 1 Abs. 2 6. BayIfSMV geregelten Ausnahmefälle.

 

Eine Ausnahme ist in § 12 Abs. 2 der 6. BayIfSMV geregelt und gilt dann, wenn die Art der Dienstleistung  das Tragen einer Maske nicht zulässt. Nachhilfestunden basieren im Wesentlichen jedoch auf Kommunikation und Wissensvermittlung durch Gespräche oder das Fertigen von Aufzeichnungen. Die Ausführung dieser Tätigkeiten wird durch das Tragen einer Maske nicht in einer Art und Weise eingeschränkt, dass ihre Durchführung durch die Maske unmöglich gemacht wird. Eine Ausnahme aufgrund warmer Außentemperaturen ist in der Verordnung derzeit nicht vorgesehen.

 

Die Änderung der Regelungen und getroffenen Maßnahmen ist eine politische Entscheidung und bestimmt sich vorwiegend auf Grundlage des jeweils aktuellen pandemischen Geschehens. So lange es keine Änderung der Regelung gibt, müssen Ihre Schülerinnen und Schüler weiterhin eine Maske tragen.

 

Es tut uns leid, dass wir Ihnen aktuell keine andere Antwort geben können und wünschen Ihnen trotzdem für kommende Zeit alles Gute.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ihre

Servicestelle im

Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Haidenauplatz 1

81667 München

Tel.: +49 (89) 540233-0

 

 

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